Pflichtpraktikum
Erste Erfahrungen im Berufsleben
Informationen zum Pflichtpraktikum HLW – HLT – HF
Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika außerhalb des Schulunterrichts vorsehen, ist der/die Schüler/in verpflichtet, diese in der vorgeschriebenen Zeit zurückzulegen.
Ist dem/der Schüler/in ohne sein/ihr Verschulden (z.B. Krankheit in den Ferien) die Ableistung des Praktikums nicht möglich, so hat er/sie das Praktikum während der schulfreien Zeit des folgenden Schuljahres, jedenfalls aber vor Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe abzuleisten.
Das Pflichtpraktikum ist nach SchUG 18/13 nicht zu benoten.
Nach jedem Pflichtpraktikum hat der/die Schüler/in eine kurze schriftliche Darstellung über die Art des Praktikums und die gewonnenen Erfahrungen abzugeben. Diese Darstellung ist in den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen auszuwerten.
Ein genauer Zeitpunkt bezüglich Organisation der Praktikumsstelle wird von der Schule nicht fix vorgegeben. Eine frühzeitige Auffindung einer Praktikumsstelle wird seitens der Schule empfohlen. Die Schülerinnen und Schüler werden am Beginn des I. bzw. III. Jahrganges über ihre Rechte und Pflichten als Praktikantinnen und Praktikanten umfassend informiert. Gegebenenfalls bietet die Schule auch Hilfestellung für das Auffinden geeigneter Praktikumsstellen.
Zeitlicher und sachlicher Rahmen des Pflichtpraktikums
Die berufsbildenden Schulen Weyer